BVerfG: Verfassungswidrigkeit der Sperrwirkung der Einzelwirtschaftsgutübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, I. Tertial, Modul 3 / Kombi B

Schaubild

Termine Modul 3:
Mittwoch,     28.02.2024, 10.00 - 12.00 Uhr
Dienstag,     19.03.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi B:
Freitag,        19.04.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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BVerfG: Verfassungswidrigkeit der Sperrwirkung der Einzelwirtschaftsgutübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

gute Nachrichten zu Beginn des neues Jahres 2024, zu welchem Ihnen das Team von zeitstaerken.de das Beste wünscht.

Paukenschlag! Ist denn ein Kobold in Karlsruhe unterwegs? Schon wieder ist eine Rechtsnorm des Steuerrechts von den Verfassungsrichtern nach vielen, vielen Jahren der Verunsicherung in der Steuerberatungspraxis gekippt, also als verfassungswidrig beurteilt worden. Wie wir diesmal finden: absolut zu Recht! Die damaligen zum 01.04.1999 erkennbaren „sog. Lafontaineschen Chaostage“ im Berliner Finanzministerium (BMF) wurden trotz des vom Hof Jagens des damaligen Verfassers im Einkommensteuergesetz nicht zurückgenommen. Wie einfach wäre es gewesen, den Gedanken der Zwischengewinnbesteuerung wieder vollständig abzuschaffen.

Nach mehr als 23 Jahren ist die Sperrwirkung der Einzelwirtschaftsgutübertragung zwischen Personengesellschaften gekippt (BVerfG, Pressemitteilung Nr. 5/2024 vom 12.01.2024). War die Buchwertfortführung bei Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern im einst beliebten Mitunternehmererlass noch erlaubt, war die Niederschreibung „§ 6 Abs. 5 EStG“ ohne diese Möglichkeit Gesetz geworden. 

„Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auf eine Vorlage des Bundesfinanzhofs hin entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (UntStFG) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist.

§ 6 Abs. 5 EStG in der Fassung des UntStFG kann nicht so ausgelegt werden, dass er auch die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischer Personengesellschaften erfasst. Solche Übertragungen sind somit nicht zum Buchwert möglich und werden gegenüber den durch § 6 Abs. 5 EStG begünstigten Wirtschaftsguttransfers benachteiligt. Dies verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es sind keine sachlich einleuchtenden Gründe für diese Ungleichbehandlung ersichtlich.

Der Gesetzgeber hat rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu treffen. 

§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der Fassung des UntStFG bleibt bis zu deren Inkrafttreten mit der Maßgabe anwendbar, dass die Vorschrift auch für Wirtschaftsguttransfers zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nach dem 31. Dezember 2000 gilt.“

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann