Gebäude-AfA: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienprojekt

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2024, I. Tertial, Modul 2 / Kombi A

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Termin Modul 2:
Dienstag,     27.02.2024, 10.00 - 12.00 Uhr

Termin Kombi A:
Freitag,        15.03.2024, 09.00 - 13.00 Uhr

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

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BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung – Einkommensteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 8.2.2024, Nr. 2 Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Einkommensteuer.


Gebäude-AfA: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienprojekt

Der BFH hat für die Gesamtkaufpreisaufteilung die Schätzung anhand der Immobilienwertverordnung zugelassen. Die Wahl der Ermittlungsmethode – (i) Vergleichswertverfahren, (ii) Ertragswertverfahren oder (iii) Sachwertverfahren – ist nach der allgemeinen Verkehrsanschauung auszuwählen. Ein Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten besteht nicht (Rechtsprechungsänderung) (BFH vom 20.09.2022, IX R 12/21, BStBl. II 2024, 61; zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0007 2023 0002).

Der IX. BFH-Senat hat mit der Fortentwicklung der Rechtsprechung zu einer deutlich individuelleren Aufteilung der Anschaffungskosten auf den Anteil für (i) GruBo und (ii) Gebäude geführt. Augenscheinlich soll zukünftig (auch) das Motiv des Erwerbs – hier: Renditeerwartung – eine Rolle für die Wahl der Methode – (a) Ertragswertverfahren oder (b) Sachwertverfahren – spielen.


Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann