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SPEZIALDIALOG: Grundsteuerreform

Darstellung der Grundsteuerreform inklusive Vorgaben, Vordrucken und Anleitungen der Finanzverwaltung.
Mit der Grundsteuerreform geht auch eine Namensänderung einher: Der „Einheitswert“ ist abgeschafft und an seine Stelle tritt der „Grundsteuerwert“.
Das Grundsteuererhebungsverfahren ist dreistufig:
(1) Ermittlung des Grundsteuerwerts durch das zuständige Finanzamt anhand der Grundsteuererklärung des Eigentümers,
(2) Ermittlung des Steuermesswerts durch das zuständige Finanzamt anhand gesetzlicher Vorgaben je nach Art der Bebauung und
(3) Ermittlung der Grundsteuer durch die Kommunen anhand ihres Grundsteuerhebesatzes.
Dabei unterscheidet das neue Berechnungsverfahren der Grundsteuer zwischen dem Sachwert- und dem Ertragswertverfahren für bebaute Grundstücke sowie dem Bodenrichtwertverfahren für unbebaute Grundstücke. Es sind Länderöffnungsklauseln zu beachten. Die dabei erforderlichen Feststellungserklärungen können in einem Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt eingereicht werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.
Termine:
Montag, 21.02.2022, 14:00 – 17:00 Uhr inkl. Fragerunde
Zur Buchung
Hib: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) hat das „Vierte Corona-Steuerhilfegesetz“ als Referentenentwurf veröffentlicht. Ein erster Kurzüberblick stellt bisherige Inhalte vor.
Wir werden im Rahmen des WEBDIALOGS „Aktueller Steuerdialog“ und in einem SPEZIALDIALOG „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ über diese Steuergesetzänderungen berichten.
Folgende steuerliche Maßnahmen sollen umgesetzt werden:
Zweiter Corona-Bonus für spezielle Berufsgruppen
Vom Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3 000 € steuerfrei gestellt.
Arbeitgeber-Kug-Zuschüsse
Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
Hinweis:
Diese Maßnahme flankiert das verlängerte, modifizierte „vereinfachte“ Kurzarbeitergeld.
Homeoffice-Pauschale
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
Degressive Abschreibung im Steuerrecht
Die zwischenzeitlich ausgelaufene degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Steuerrecht wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Hinweis:
Nunmehr wäre das Ende zum 31.12.2022.
Verlustverrechnung
Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bei Einzelveranlagung bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben.
Verlustrücktrag
Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab dem Vz. 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre also Vz. 2021 und Vz. 2020.
„7g-Investitionsabzugsbetrag“
Die Investitionsfristen für steuerrechtliche „7g-Investitionsabzugsbeträge“, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert.
Hinweis:
Einjährig verlängert damit der „IAB 2017“, „IAB 2018“ und „IAB 2019“.
„6b-Reinvestitionsrücklage“
Die steuerrechtlichen Investitionsfristen für „6b-Reinvestitionen“ um ein weiteres Jahr verlängert.
Hinweis:
Sind „6b-Rücklagen“ mangels Reinvestition im Zeitraum nach dem 29.02.2020 bis zum 31.12.2021 bisher „eingefroren“ aber ohne Verlängerungsmaßnahme zum 31.12.2021 grundsätzlich gewinnerhöhend oder verlustmindern aufzulösen, erfolgt eine Verlängerung in endende Wirtschaftsjahre im Zeitraum nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.01.2024.
Steuererklärungsabgabefrist(en)
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
Hinweis:
Die steuerberatenden Berufe haben nunmehr die Steuererklärungen 2020 der Mandanten bis zum 31.08.2022 abzugeben.
Weitere Steuergesetzänderungen sind im Referentenentwurf enthalten und in der Diskussion. Wir halten Sie gerne auf dem Laufenden und freuen uns auf unseren gemeinsamen WEBDIALOG „Aktueller Steuerdialog“.
Referentenentwurf „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz (bundesfinanzministerium.de)
WEBDIALOG „Aktueller Steuerdialog“: zeitstaerken. WEBDIALOG | zeitstaerken.de
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StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion