Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
früher waren die Kosten eines Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung anerkannt (RiBFH Geserich, NWB 2015, 2634). Damit ist jetzt – so der VI. BFH-Senat - Schluss (RiBFH Geserich, NWB 2017, 2560). Bisher hat der Steuergesetzgeber durch die Neuregelung (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG) die Anwendung – mit Wirkung seit dem Veranlagungszeitraum 2013 - verschärft („verschlechtert“). „Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.“
Jetzt – wir berichten gerade in unserem derzeitigen AKTUELLEN STEUERDIALOG (zeitstaerken.PLUS: CD 0001 0033 2017 0004) darüber – hat der BFH entschieden, dass Scheidungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) abzugsfähig sind, weil die erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen zur Sicherung der materiellen Lebensgrundlage fehlt (BFH vom 18.5.2017, VI R 9/16, BFH/NV 2017, 1373; Anwendbarkeitserklärung: BMF vom 19. 9. 2017, LEXinform: 0170906).
Tenor: „Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.“
Grundlage: Der ergangene Tenor beruht auf folgender inhaltlichen Grundlage: „Als Existenzgrundlage i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (gleiche Auffassung:. Kanzler, FR 2014, 209, 216; BFH vom 18.5.2017, VI R 9/16, a. a. O., Rdnr. 16 erster Satz ).“ Dazu führt der VI. BFH-Senat weiter aus: „Zwar kann der gesetzlich nicht definierte Begriff der Existenzgrundlage auch in einem immateriellen Sinn gedeutet werden, etwa als die Summe der Überzeugungen und Wertvorstellungen einer Person oder als die Eingebundenheit einer Person in eine Familie und/oder einen Freundeskreis; daher könnte man im Fall einer gescheiterten Ehe auch eine seelische Existenzgrundlage als gefährdet ansehen (Bleschick, FR 2013, 932, 936; Nieuwenhuis, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2014, 1701). Der Wortlaut der Regelung und insbesondere der Zusatz "in dem üblichen Rahmen" legen aber einen Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nahe. Denn im Gegensatz zu seelischen und sozialen Bedürfnissen sind wirtschaftliche Umstände messbar und quantifizierbar.“
RiBFH a. D. Nieuwenhuis zeigt nun auf, dass die Urteilsbegründung des VI. BFH-Senats über das Ziel, d. h. den Gesetzeswortlaut, hinausschießt (RiBFH a. D. Nieuwenhuis in „Sind zwangsläufig entstehende Scheidungskosten nicht mehr nach § 33 EStG abziehbar, weil sie nicht der Sicherung der materiellen Lebensgrundlage dienen?“, DStR 2017, 2373). Die Urteilsgrundlage soll verfassungsrechtlich bedenklich sein.
Beratung: Es ist geboten, Einkommensteuerfestsetzungen mittels Einspruch anzugreifen und offen zu halten (doc-download Musterrechtsbehelf). Wir halten es derzeitig nicht für ratsam, die Aussetzung der Vollziehung oder Vollstreckungsaufschub zu beantragen. Individuelle Klageverfahren sind wohl von Seiten betroffener Steuerpflichtiger und deren Berater einzuplanen.
Hinweis:
RiBFH a. D. Nieuwenhuis zeigt auch einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot an, weil diese „moderne + neue Auslegung“ bisher nicht erkennbar war. Eine Vertrauensschutzregelung (vgl. BFH vom 11.7.2017, IX R 36/15, BFH/NV 2017, 1501) wäre von Seiten des BFH wünschenswert gewesen (RiBFH a. D. Nieuwenhuis, DStR 2017, 2373 [2374]).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann