Werbung
Flyer mit weiteren Informationen zum Download
Auch für die neuen Steuerformulare 2020 ist mit Änderungen in der Einkommen-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer sowie der gesonderten und einheitlichen Feststellung oder dem Formular „EÜR“ zu rechnen.
Der SPEZIALDIALOG „Änderungen und Neuerungen in den verschiedenen Steuerformularen 2020“ zeigt die Änderungen - soweit möglich - anhand von Beispielen auf. Dabei werden auch die wichtigsten Änderungen für den Veranlagungszeitraum 2020 angesprochen.
Frühbucherrabatt
Wir gewähren bei jeder Anmeldung bis zum 31. Dezember 2020 einen Frühbucherrabatt.
Büroticket
Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, einen weiteren Rabatt über das sog. „Büroticket“ zu nutzen. Das Büroticket wirkt für jeden Teilnehmer (5 % / TN), wenn Sie mindestens vier Teilnehmer für diesen SPEZIALDIALOG anmelden. Kontaktieren Sie uns hierzu vor der Buchung per E-Mail mit Ihren gewünschten Teilnehmernamen und den dazugehörigen persönlichen E-Mail-Adressen unter veranstaltung@zeitstaerken.de.
BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung - Erbschaftsteuer
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.10.2020, Nr. 15, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Erbschaftsteuer.
Unbegünstigtes (Betriebs-)Vermögen: Junges Verwaltungsvermögen bei Aktivtausch
Zum „nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen“ gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstands oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.
Der BFH bestätigt damit die verschiedensten FG-Urteile in denen ein Aktivtausch im Rahmen des Betriebsvermögens zu „nicht jungem Verwaltungsvermögen“ führen kann (BFH vom 22.1.2020, II R 18/18, BStBl. II 2020, 573; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 013b 2020 0003).
Unbegünstigtes (Betriebs-)Vermögen: Junges Verwaltungsvermögen aufgrund einer Verschmelzung
Gehen innerhalb der Zweijahresfrist durch eine Aufwärtsverschmelzung Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens von der verschmolzenen auf die aufnehmende Gesellschaft über, handelt es sich bei diesen Wirtschaftsgütern um junges Verwaltungsvermögen.
Es ist also in der Beratung darauf zu achten, dass wenn im Betriebsvermögen des übertragenden Rechtsträgers Verwaltungsvermögen vorhanden ist, dieses durch eine umwandlungsrechtliche Vermögensübertragung – Verschmelzung oder Spaltung – beim übernehmenden Rechtsträger „nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen“ darstellt, wenn die Umstrukturierung innerhalb von zwei Jahren vor der Schenkung oder dem Erbfall stattgefunden hat (BFH vom 22.1.2020, II R 41/18, BStBl. II 2020, 577; zeitstaerken.PLUS: CD 0250 013b 2020 0004).
Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer