Veräußerungsrücklage: Verlängerung der (Re-)Investitionsfrist bei Gebäudeneubau

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir haben im Jahr 2017 im ATUELLEN STEUERDIALOG über die neuere FG-Rechtsprechung berichtet, dass für die Verlängerung der (Re-)Investitionsfrist bei Neubau eines Gebäudes nicht alleine der Bauantrag benötigt wird.

Erforderlich ist, dass das „Werk in Gang gesetzt ist“ (FG München vom 14.2.2017, 6 K 2143/16, EFG 2017, 643, nrkr.; Revision: BFH Az. X R 7/17; zeitstaerken.PLUS: RD 0001 006b 2017 0001). Konkrete Planungsarbeiten können ausreichend sein, wenn das Neubauprojekt konkret ist und mit dem späteren Objekt inhaltlich übereinstimmend ist (FG München vom 14.2.2017, 6 K 2143/16, a. a. O.). Bauarbeiten müssen nicht vor Ablauf der vierjährigen Investitionsfrist ausgeführt worden sein (FG München vom 14.2.2017, 6 K 2143/16, a. a. O.).

Beratung: Bitte weisen Sie Ihre Mandanten daraufhin, dass ausreichende Nachweise/Beweise für das „in Gang setzen des Werks“ ausgelöst und aufbewahrt werden.

 

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / StBin Tanja Hegemann