Vorsteuerabzug: Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung

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WEBDIALOG: Aktueller Steuerdialog 2021 für Mitarbeiter - Alle Termine!

Schaubild

Unseren WEBDIALOG „Aktueller Steuerdialog“ gibt es in (i) zweistündigen Modulen [ohne Pause] oder in einem (ii) vierstündigen Paket [mit Pause].

Damit eine Terminflexibilität für Sie und die teilnehmenden Steuerberatungskanzleien und Unternehmen besteht, haben wir die Termine mehrfach im Angebot.

Wir bieten an und Sie entscheiden! Unser Angebot enthält verschiedene Veranstaltungstage frei wählbar sowie modular oder kombiniert. Sie bestimmen Ihre Veranstaltungsintensität. Durch das „Büroticket“ sparen Sie dabei noch.

Die Seminarunterlagen stehen Ihnen zeitnah zum Seminartermin in Ihrem Account im Buchungsportal zum Download und Ausdruck zur Verfügung.

Themengliederung/Arbeitsgebiete

A.   Löhne + Gehälter / Sozialversicherung
B.   Finanzbuchhaltung
C.   Bilanz(-steuerrecht) / EÜR
D.   Körperschaft- und Gewerbesteuer / Feststellungen
E.   Private Steuererklärungen / Kindergeld
F.    Handels- und Steuerbilanz
G.   Spezielles für Personen- und Kapitalgesellschaften
H.   Betriebliche Steuererklärungen / Feststellungen
I.    Veräußerungen / Vermögensverwaltung
J.   Umstrukturierungen
K.   Erben + Schenken
L.   Grunderwerbsteuer
M.  Verfahrensrecht
N.  Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht

Weitere Informationen finden Sie in unserem aktuellen Flyer zum Download.

Zur Buchung


BMF: Anzuwendende BFH-Rechtsprechung - Umsatzsteuer

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Bundessteuerblatt (vom 30.10.2020, Nr. 15, Teil II) viele im „AKTUELLEN STEUERDIALOG“ besprochene BFH-Urteile für allgemein gültig erklärt. Es lohnt sich einen Blick – gerade für die Beratungspraxis – darauf zu werfen. Hier ein Blick auf die BFH-Rechtsprechung im Bereich der Umsatzsteuer.


Vorsteuerabzug: Keine Rechnung ohne Leistungsbeschreibung

Ein Abrechnungsdokument ist keine Rechnung und kann deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben – hier: Produktverkäufe – nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.

Der BFH verlangt weiterhin die Angabe von (i) Menge und (ii) Art bei Lieferungen oder (i) Art und (ii) Umfang bei sonstigen Leistungen, damit eine ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug vorliegt. Die Ausführlichkeit der Leistungsbeschreibung unterliegt dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr und kann gegebenenfalls rückwirkend ergänzt werden (BFH vom 12.3.2020, V R 48/17, BStBl. II 2020, 604; zeitstaerken.PLUS: CD 0500 0014 2020 0001).

Ihr Team zeitstaerken.de
StB Jürgen Hegemann / Tim Adrion / StB Melissa Schweizer