Häusliches Arbeitszimmer: Kein anderer Arbeitsplatz
BFH vom 26.2.2014, VI R 11/12, BStBl. II 2014, 674
Inhalt
Ein anderer Arbeitsplatz, der den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € verhindert, steht erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat. Ein Raum ist nicht zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet, wenn wegen Sanierungsbedarf Gesundheitsgefahr besteht.