Sie erfahren überblicksartig die von der Bundesregierung geplanten Steuergesetzänderungen für die Lohnabrechnung, die Finanzbuchhaltung, die Bilanzierung und die private sowie betriebliche Steuererklärung (Stand 24.11.2023).
Der EuGH hat die Gewährung einer Abo-Prämie als schicksalsteilende Nebenleistung zur Zeitschriftenlieferung als Hauptleistung beurteilt. Eine unentgeltliche Zuwendung ist abgelehnt worden.
Der BFH hat die Vermietung von Sportanlagen nur dann ausnahmsweise umsatzsteuerfrei gestellt, wenn neben der bloßen Überlassung der Sportanlagen und ggf. von Betriebsvorrichtungen keine weiteren Leistungen ausgeführt werden.
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die sog. Food-and-Paper-Methode, d. h. nach dem Verhältnis der Wareneinsatzanteile der (i) Getränke bzw. der (ii) Speisen bei sog. Spar-Menüs als sachgerechter Aufteilungsmaßstab möglich ist.
Der BFH hat konkretisiert, dass der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Girokonto des Zahlungsempfängers bedeutsam bleibt, auch wenn die Wertstellung (Valutierung) bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei der Bank erfolgt.
Der BFH hat eine Änderungsbefugnis ebenfalls abgelehnt, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldungen die allgemeine Verwaltungsauffassung umsetzt und der Umsatzsteuerjahresbescheid den Regelungsgehalt dieser vorherigen Voranmeldungsfestsetzungen aufnimmt.
Die Mindestlohnkommission der Bundesregierung hat die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns voraussichtlich auf (brutto) 12,41 €/Std. empfohlen. Die sog. Minijob-Grenze würde somit ab Januar 2024 voraussichtlich von 520 €/mtl. auf sodann 538 €/mtl. ansteigen.
Jetzt hat der BFH den Begriff der „Beteiligung“ bei der Berechnung der „8b-Beteiligungsschwelle“ für sog. Streubesitzdividenden (10 %) insoweit definiert, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen entscheidend ist.
Die Finanzverwaltung hat die finanzamtlichen Anwendungsregeln veröffentlicht. Dabei setzt die Neuregelung auf den bisherigen Begriffsverständnissen auf ; erklärt werden: (i) Arbeitszimmer, (i) Homeoffice-Pauschale, (iii) Jahrespauschale und (iv) Tagespauschale.
Der BFH hat entschieden, dass die Finanzierungsvermittlung eine von der Grundstücksvermittlung (i) abgrenzbare und damit (ii) eigenständige sonstige Leistung sein kann. Das Belegenheitsprinzip ist nicht anzuwenden.
Der BFH hat erstmals die Auswirkungen der sog. „Mütterrente“ hinsichtlich einer Anpassung des sog. Rentenfreibetrags entschieden. Eine Anpassung des Rentenfreibetrags ist, ohne zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen, vorzunehmen.
Das FG Baden-Württemberg hat den „Gewinn“ für einen „7g-Investitionsabzugsbetrag“ anders definiert: Als „Gewinn“ ist der Steuerbilanzgewinn zu verstehen. Eine Korrektur um außerbilanzielle Positionen findet nicht statt.
Der BFH hat erklärt, dass eine kurze Gewinnphase nach Gründung auch ohne tatsächliche Gewinnausschüttungen aber mit Wertsteigerung in den GmbH-Anteilen ausreichend ist für die Erfüllung der (positiven) Einkünfteerzielungsabsicht. Dieses ist im Zeitpunkt der Bürgschaftshingabe zu beurteilen.
Der BFH hat entschieden, dass die erforderliche Prüfung bei den Einkünften aus „17ner-Beteiligungen“ auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an dieser Kapitalgesellschaft zu beziehen ist. Eingezahltes Agio (sog.
Der BFH hat erstmalig zu den Regeln der (1) „Inanspruchnahme“ und zu (2) „Rechnungsinhalten“, (3) „Bankkonteneinzahlung“ und (4) „wirtschaftliche Belastung“ bei (i) haushaltsnahen Dienstleistungen und (ii) haushaltsnahen Handwerkerleistungen Stellung genommen.
Der BFH hat die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen auch dann bestätigt, wenn eine (a) unentgeltliche Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten oder eine (b) Verpflichtungszusage gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen vereinbart worden ist.