Laufen Rechnungen auf den falschen Leistungsempfänger, so ist dieser zwar bezeichnet, aber die diesbezüglichen Angaben sind offensichtlich unzutreffend und damit liegen keine berichtigungsfähigen Rechnungen (mit Rückwirkung) vor.
Der Arbeitnehmer bezieht nicht laufend gezahlten Arbeitslohn, d. h. sonstige Bezüge, im Zeitpunkt des Zuflusses. Die Regeln von wiederkehrenden Einnahmen sind nicht anwendbar.
Unternehmer sind zukünftig in der Schweiz zur mehrwertsteuerlichen Registrierung verpflichtet, wenn die weltweit erzielten Umsätze mindestens 100.000 CHF betragen.
Steuerausfälle durch die Nutzung von ausländischen Lizenzboxsystemen sollen dadurch verhindert werden, dass Aufwendungen durch die eingeführte, neue Lizenzschranke beim Betriebsausgabenabzug eingeschränkt werden.
Die Finanzverwaltung akzeptiert die steuerrechtliche Auffassung, dass die Kreditgewährung im Zusammenhang mit einer Lieferung bzw. sonstigen Leistung grundsätzlich jeweils eigene selbstständige Leistungen sind.
Mit der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr werden die gesetzlichen Anforderungen präzisiert.
Der BFH hatte ausgearbeitet, dass die (Mit-)Vermietung von Mobiliar im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen ist. Es kann sowohl eine Hauptleistung, schicksalsteilende Nebenleistung oder eine einheitliche Leistung vorliegen.
Einen umsatzsteuerbefreiten Versicherungsumsatz führt aus, wer einem Wirtschaftsteilnehmer bei Erwerb eines Gebrauchtgegenstandes eine pau-schal zu vergütende Versicherung für den Ausfall bestimmter Teile verkauft.
Das zeitaufwendige Liquidationsverfahren einer sich „auflösenden“ GmbH kann durch die Verschmelzung auf den Alleingesellschafter nach Eintragung als Kaufmann ins Handelsregister vermieden werden.
Verzichtet der Arbeitnehmer auf Teile seines bisherigen Gehalts und werden stattdessen Zuschüsse zu den Fahrtkosten und für Internetanschlüsse vereinbart, fehlt es am Zusätzlichkeitserfordernis.
Finanzverwaltung und Finanzgerichte sind sich einig, dass mangels anders lautender beidseitig unterschriebener Vereinbarung der arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitseinsatzort auch eine erste Tätigkeitsstätte abbilden kann.
Die aktuellen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Prüfungspflichten im Handels- und im Steuerrecht nach dem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz werden in zwei Übersichten dargestellt.