Beabsichtigt ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer, einen einheitlichen Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke (≥ 10%) als auch für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden, hat er ein Zuordnungswahlrecht (Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStAE).
Die Steuerverzinsung ist für Verzinsungszeiträume – ab dem 01.01.2014 – wegen der Realitätsferne des gesetzlichen Zinssatzes (6 %/Jahr) im Verhältnis zum Marktzins mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Für die Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen steht nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn (i) der Unternehmer Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und (ii) der weitere Leistungsempfänger nicht zum persönli
Die Finanzverwaltung lässt auf schriftlichen Antrag zu, dass sog. kleine Photovoltaikanlagen (bis zu 10 Kw) als „Liebhaberei“, d. h. außerhalb einer Einkunftserzielungsabsicht ertragsteuerrechtlich geführt werden.
Die Finanzverwaltung hat einen neuen Vorläufigkeitsvermerk für die Einkommensteuerfestsetzung hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenteneinkünften veröffentlicht.
Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH (Unternehmer) für Länder und Kommunen kann umsatzsteuerfrei – nach Unionsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL). Dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft.
Eine nicht umsatzsteuerbare – partielle – Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, soweit der Erwerber das zunächst vom Veräußerer gepachtete – (i) teilweise eigenbetrieblich genutzte und (ii) teilweise untervermietete – Grundstück nach dem Erwerb weiterhin teilweise vermietet.
Bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung hat der BFH nunmehr klargestellt, dass unter Wohnungsbauten nur die Gebäude zu subsummieren sind, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
Der BFH hat erstmals veröffentlicht, dass es für die Ablehnung einer Hinzurechnung ausreichend ist, dass die Miet- und Pachtzinsen in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens einzubeziehen sind, unabhängig wann das Umlaufvermögen als Wareneinsatz das Betriebsvermögen „verl
Die spezielle Korrekturvorschrift bei Nichtinvestitionen im Sinne des Investitionsabzugsbetrags (IAB) „§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG“ hat nur eine partielle Wirkung hinsichtlich der seinerzeit vorgenommenen gewinnmindernden Berücksichtigung des IABs.
Die Finanzverwaltung hat einen weiteren Nichtanwendungserlass veröffentlicht und weicht diesbezüglich von der ergangenen BFH-Rechtsprechung ab. Diese BFH-Rechtsprechung ist zur "atypisch stillen Gesellschaft" ergangen.
Das FG München hat weitere Anwendungsregeln hinsichtlich der Einführung einer Software im Unternehmen und der Ermittlung der Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht an der Software veröffentlicht.
Beim Ausschank von Alkohol im Rahmen von Besprechungen oder Vertragsabschlüssen handelt es sich nicht um geringfügige Aufmerksamkeiten (vollumfänglich abzugsfähige Beköstigung), sondern um Bewirtungskosten.
Bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind alle mit dieser in Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können.