Gibt es für den Arbeitgebersachbezug keinen objektiven Marktpreis, sagt jetzt auch die Finanzverwaltung „Ja“ zum Ansatz des Brutto-Arbeitgeberaufwands bei der Bewertung des Sachlohns.
Die finanzamtlichen Anwendungsregeln der Arbeitnehmerzuzahlung als auch deren Rückzahlung bei vorzeitiger Nutzungsbeendigung durch den Arbeitnehmer sind sehr beachtenswert.
Jetzt hat der BFH entschieden, dass die Teilentschädigung im Sinne einer sog. Startprämie, die in einem nachfolgenden Veranlagungszeitraum ausbezahlt wird, der Anwendung der sog. Fünftelregelung – trotz nachvollziehbarer Gründe – entgegensteht.
Der Leistungsempfänger muss die Bauabzugsteuer durch eine elektronische Anmeldung fristgerecht nach selbstständiger Berechnung über die digitale Schnittstelle übermitteln. Die Abgabefrist läuft bis zum 10.
Der Sparer-Pauschbetrag wird auf 1.000 € für jeden Steuerpflichtigen (Einzelveranlagung) erhöht. Bei der Zusammenveranlagung erhöht sich der Sparer-Pauschbetrag auf insgesamt 2.000 €.
Für den elterlichen Sonderausgabenabzug muss bei diesem die Angabe der erteilten Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen (Abzugsberechtigten) angegeben werden.
Die Energiepreispauschale der Rentner wird als vollsteuerpflichtige Einnahme der Renteneinkünfte – ohne (i) Kohortenbesteuerung und ohne (ii) Ertragsanteilsbesteuerung – mit dem individuellen Steuersatz erfasst.
Die erweiterte Verlustverrechnung ist bis Ende 2023 verlängern worden: Für 2022 und 2023 ist der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag bei (i) Einzelveranlagung auf 10 Mio. € bzw. bei (ii) Zusammenveranlagung auf 20 Mio. € angehoben worden.
Der Steuergesetzgeber führt eine (Einkommen-)Steuerbefreiung ein für: „… die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage“ auf bestimmte begünstigte Objekte, wenn die Photovoltaikanlage gesetzlich bestimmte Anlagekapazitäten einhält.
Der Anteil der Rente wird aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der aufgrund des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach den SGB VI geleistet wird, steuerfrei gestellt.
Die Finanzverwaltung hat die Anwendungsschreiben zur Beantwortung von Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen (IAB) an die ergangene BFH-Rechtsprechung aktualisiert. Ergänzend wurden die gesetzlichen Regelungen des JStG 2020 inhaltlich eingearbeitet.
Der X. BFH-Senat und der VIII. BFH-Senat kamen zu dem gemeinsamen Ergebnis, dass neben dem Abflussstichtag auch das Fälligkeitserfordernis in der sog. kurzen Zeit vor Beginn bzw. kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres – sog. Zehn-Tageszeitraum – liegen müssen.
Die Finanzverwaltung hat die finanzamtlichen Anwendungsregeln der Ausnahmen zum Ausschließlichkeitsgebot in Form der – Stromlieferung und Mitvermietungsfälle – veröffentlicht.