Der BFH hat einen sog. Voll-Logistik-Vertrag mit prägenden und umfangreichen Werk-, Dienstleistungs- und Transportvertragselementen kombiniert mit Gebrauchsüberlassungsvertragselementen als Vertrag eigener Art beurteilt.
Seit dem 01.01.2023 ist der sog. Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen eingeführt worden. Die Finanzverwaltung hat sich zu Definitionen, Begriffsabgrenzungen und weitere Anwendungsfragen geäußert.
Der Erwerb, die Lieferung und die Installation als (i) einheitliches Leistungsbündel oder (ii) getrennte Leistungen einer Photovoltaikanlage kann sich über den Jahreswechsel 2022/2023 ergeben, indem die erste oder mehrere umsatzsteuerrechtlich relevante Handlungen bereits im Jahr 2022 (vor dem 01
Die Photovoltaikanlage und ihre (wesentlichen) Komponenten erfahren seit dem 01.01.2023 die umsatzsteuerrechtliche Neuheit des Nullsteuersatzes. Welche Anlagen bzw. Lieferungen oder sonstigen Leistungen sind bei welchen Leistungsempfängern wie abzurechnen.
Ratenzahlungsvereinbarungen bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage führen bei sollversteuerten Unternehmen als Leistende zur sofortigen Entstehung der Umsatzsteuer für die jeweilige Teilleistung.
Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung vertreten: Danach sind optimierte Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften, die ihre land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit bzw.
Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung veröffentlicht. Eine sog. „KöMoG-Personenhandelsgesellschaft“ ist bewertungsrechtlich weiterhin als Personengesellschaft zu beurteilen. Die Anteilsbewertung erfolgt weiterhin nach der sog.
Der BFH hat der Finanzverwaltung widersprochen. Soweit das Gesetz von einem „herrschenden Unternehmen“ spricht, ist zunächst das am steuerbaren Umwandlungsvorgang unmittelbar beteiligte Unternehmen gemeint.
Der BFH hat entschieden, dass ein Immobilientausch im Rahmen von Vorbehaltsnießbrauchsverhältnissen steuerrechtlich akzeptabel ist, sodass der Nießbraucher seine AfA-Befugnis auch an einem Folgeobjekt (Surrogationsobjekt) geltend machen kann (verlängerter Vorbehaltsnießbrauch).
Der BFH hat entschieden, dass ein sog. Vergleichsgrundstück auch in einem gekauften Grundstück bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung vorliegen kann.
Der BFH hat entschieden, dass für eine (gemischte) verdeckte Einlage der Zeitpunkt maßgebend ist, der das Verpflichtungsgeschäft auslöst. Die Bewertung erfolgt im Zeitpunkt der Zuführung des einlagefähigen Vorteils, d. h. die Anteilsübertragung auf die Kapitalgesellschaft.
Der BFH hat ergänzend entschieden, dass bei einer Aufwärtsverschmelzung nach dem Veran-lassungsprinzip die Grunderwerbsteuer der Vermögensübertragung zuzuordnen ist.
Der BFH hat die Voraussetzungen zur einkommensteuerrechtlichen Anerkennung eines Quotennießbrauchs an einer vermögensverwaltenden Vermietung-Personengesellschaft „festgezurrt“. Entscheidend ist, wer das Nutzungsüberlassungsverhältnis „im Außenverhältnis“ beherrscht.
Der BFH hat – in Abgrenzung zur BGH-Rechtsprechung – eine Besteuerung einer schadensersatz-rechtlichen Rückabwicklung genauso wie Sonderwerbungskosten in Form von Prozesskosten abgelehnt.
Der BFH hat den Verzicht auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung als möglichen Veräußerungsgewinn „17ner GmbH-Anteile“ in Form der verdeckten Einlage erkannt.
Der BFH erläutert, dass ein identitätswahrender Formwechsel einer Erbengemeinschaft in eine GbR nicht nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) möglich ist. Es erfolgt eine Einzelrechtsnachfolge.
Der BFH hat die Auffassung bestätigt, dass die Hinnahme der Verluste auf dem Motiv des Steuerpflichtigen beruhen, durch die emissionsfreie Erzeugung von Strom für das öffentliche Netz, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Der BFH hat den Anwendungsbereich der anschaffungsnahen Herstellungskosten auf bauliche Maßnahmen an (i) Einrichtungen des Gebäudes oder (ii) am Gebäude selbst beschränkt. Es erfolgt nunmehr eine enge Anwendungsauslegung.