Der Steuergesetzgeber plant die Einführung einer eigenständigen Vorschrift in Form eines zusätzlichen Straftatbestands bei Verwendung bzw. in Verkehr bringen von Kassenmanipulationssoftware. Die Strafe soll (1) eine Geldstrafe sein oder (2) eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.
Der Steuergesetzgeber plant die Ausweitung der Ermächtigung, eine Kassennachschau durchzu-führen. Jede Finanzbehörde in deren Bezirk der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, eine Kassennachschau durchführen. Dasselbe gilt auch bei der offenen Ladenkasse.
Der Steuergesetzgeber will eine allgemeine Kassenpflicht, ab einer bestimmten Umsatzgrenze einführen. Die Unternehmen, die eine Umsatzgrenze von 100.000 € im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmergrenze im Kalenderjahr überschreiten, unterliegen dieser allgemeinen Kassenpflicht.
Eine zusätzliche Mitteilungspflicht soll bei Wechsel der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) eingeführt werden. Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach Wechsel der TSE die Mitteilung an das zuständige Finanzamt zu machen.
Der Steuergesetzgeber will eine Bagatellgrenze von 30 € einführen. Bis zu diesem Gesamtbetrag muss keine steuerliche Belegausgabe mehr erfolgen. Der Anspruch des Kunden auf einen Bon bzw. eine Quittung bleibt weiterhin bestehen.
Der Steuergesetzgeber will die Belegausgabepflicht in eine Belegbereitstellungspflicht umwandeln. Dieser elektronische Beleg ist in einem standardisierten Datenformat über den Geschäftsvorfall dem Kunden bereitzustellen.
Der Steuergesetzgeber will diese Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht einschränken. Die Einführung der Kassenpflicht lässt die Ausnahmeregelung für den Steuerpflichtigen entfallen.
Der EuGH hat über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Kundenbindungsprogramms zu entscheiden, bei dem Kunden für Einkäufe Punkte erhalten, die bei späteren Käufen gegen Waren eingelöst werden können.
Bisher hat der BFH den Begriff des „fiktiven Anlagevermögens“ erklärt. Es ist ein Wirtschaftsgut, das dem Kerngeschäft des Unternehmens dient. Es genügt, dass es – erkennbar – a) objektiv und (b) subjektiv dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Der BFH hat erklärt, dass der ermäßigte Steuersatz (7 % ) jedenfalls nicht auf an den Veranstalter erbrachte Vermittlungsleistungen durch einen Vermittler anzuwenden ist.
Das FG Münster hat entschieden, dass eine unschädliche Mitvermietung einer mit dem Grundstück fest verbundenen Fahrzeugwaage und eines fest mit dem Grundstück verbundenen Waschplatzes vorliegen kann, auch wenn diese Betriebsvorrichtungen auf Verlangen des Mieters auf dem Grundstück errichtet wurd
Der BFH erklärt, dass ein Verzicht des Gläubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot für den Schuldner auslöst.
Der Steuergesetzgeber will (i) Rechtssicherheit und (ii) Vereinfachung in die Steuerproblematik der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück erreichen.
Bisher hat die Finanzverwaltung keine konkreten Vorgaben zur Abgrenzung umsatzsteuerfreier gegenüber umsatzsteuerpflichtigen Heilbehandlungen für ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen veröffentlicht.
Der BFH hat abgrenzend erklärt, dass eine Forderung des Vermieters aus einer für den Mieter bestehenden Rückbauverpflichtung nicht bereits zu einem Zeitpunkt zu aktivieren ist, indem das Entstehen des Anspruchs noch ungewiss ist.
Das FG Münster hat erklärt, dass eine „passive Entstrickung“ bei der Übertragung der Veräußerungsrücklage auf ein Grundstück in einem anderen DBA-Staat Deutschland das Besteuerungsrecht hinsichtlich der stillen Reserven entzogen wurde und im Übertragungszeitpunkt die Versteuerung der „eingespeist