Bezüge aus dem steuerlichen Einlagekonto gehören nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Dieser Ausschluss knüpft tatbestandlich an die im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Bestände des steuerlichen Einlagekontos an.
Ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto ist weiterhin aufgrund der gesetzlich fixierten Verwendungsfiktion (erst: Gewinnausschüttung - dann: Einlagenrückgewähr) ausgeschlossen, wenn die Leistung der Kapitalgesellschaft auf die Auflösung von Kapitalrücklagen (Gesellschafterbeschluss) zu
Die Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung auf ein Jahr gilt auch dann, wenn im Bescheid eine zu lange Frist angegeben wurde.
Der EuGH stellt die Abgrenzung einer (1) einheitlichen Leistung gegenüber (2) mehreren Hauptleistungen in Abhängigkeit der Rechnungsausstellungs- und Preisbildungsmodalitäten.
Der EuGH stellt die Abgrenzung einer (1) einheitlichen Leistung gegenüber (2) mehreren Hauptleistungen in Abhängigkeit der Rechnungsausstellungs- und Preisbildungsmodalitäten.
Überlässt ein Anästhesist, der ein „OP-Zentrum“ betreibt, einem anderen Arzt Operationsräume nebst Ausstattung gegen Entgelt ist dieses grundsätzlich nicht als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei.
Die zu Versorgungsbezügen gewährten Zuschläge für Kindererziehungs- und Pflegezeiten sind bisher steuerfrei. Die Zuschläge zur gesetzlichen Rente werden jedoch besteuert.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei Bezug eines Jahresjobtickets eine Berücksichtigung innerhalb der monatlichen Sachbezugsgrenze weiterhin möglich.
Eine organisatorische Eingliederung endet, wenn das Insolvenzgericht für die Organgesellschaft einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, und zugleich anordnet, dass Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Der Ausgang eines Zivilrechtsstreits nach dem Bilanzstichtag ist als wertbegründend für die Bewertung der betroffenen Forderung am (vorherigen) Bilanzstichtag nicht mehr zu beachten
Das gesamte Hotelinventar stellt für ein Hotel funktional eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, so dass eine Nutzungsüberlassung an eine beherrschte GmbH zur Betriebsaufspaltung führt.
Gerichts- und Anwaltskosten für einen Scheidungsprozess sind als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen, weil das unumgängliche Verfahren der Existenzsicherung diene.
Nimmt der Steuerpflichtige den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch, so ist eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind.